Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Die Firma Bar2go, Inhaber Harald Strasser – im Folgenden als Vermieter bezeichnet – stellt dem -im Folgenden als Mieter bezeichneten- Vertragsnehmer  ein Leihzelt mit/ohne Inventar zur Verfügung, das unter Anleitung eines Mitarbeiters/Beauftragten des Vermieters auf- und abgebaut wird, und zwar zu den nachstehenden Bedingungen:

 

  1. Angebote und Vertragsabschlüsse:

Unsere Angebote sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor.

 

  1. Zeltplatz:

Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Zeltes geeignetes Gelände und stellt nach dem Abbau des Zeltes den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Aufstellgelände müssen für unsere Fahrzeuge gewährleistet sein. Der genaue Aufstellungsort ist durch den Mieter zu bestimmen und auszuweisen.
Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter. Die Sicherung, Räumung, Absperrung und Beleuchtung des Zeltplatzes ist Sache des Mieters.

 

 

  1. Transport, Auf- und Abbau:

Das Zelt samt Zubehör wird vom Vermieter wie vereinbart zum Zeltplatz gebracht und wieder abgeholt.
Der Auf- und Abbau des Zeltes erfolgt ebenso laut Vereinbarung. Der Mieter ist bei der Übernahme des Mietgegenstandes samt Zubehör verpflichtet, den Empfang derselben zu bestätigen und bestätigt damit die ordnungsgemäße Übernahme.
Nach Beendigung der Veranstaltung sind sämtliche Installationen und Eigeninventar aller Art zu entfernen, damit nach dem Eintreffen des Mitarbeiters/Beauftragten des Vermieters mit dem Abbau des Zeltes begonnen werden kann.
Um Schäden am Zelt und unnötige Kosten zu vermeiden, machen wir den Mieter ausdrücklich darauf aufmerksam, dass unsere Zelte keinesfalls ohne unseren Mitarbeiter/Beauftragten auf- und abgebaut werden dürfen. Die von der Mieterseite gestellten volljährigen Helfer müssen für die zu verrichtenden Arbeiten geeignet sein. 

Bei Auf-und Abbau sind den Anweisungen des Mitarbeiters/Beauftragten des Vermieters durch die Helfer des Mieters unbedingt Folge zu leisten.

Der Vermieter haftet nicht für Personenschäden der Helfer, die bei Auf-oder Abbau eintreten.

 

  1. Installationen:

Für alle Strom- und Leitungsanschlüsse (z.B. Zu- und Abwasser) hat der Mieter zu sorgen. Bei elektrischen Installationen hat der Mieter sicherzustellen, dass diese von einer Fachfirma bzw. einer ausreichend fachkundigen Person unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden.

Selbiges gilt für den Fall, dass der Mieter im Zelt Heizgeräte jedweder Art aufstellt und in Betrieb nimmt.

Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die aufgrund von vom Mieter durchgeführten Installationen verursacht werden.

 

  1. Übernahme und Rückgabe:

Nach Übergabe des Mietgegenstandes darf an diesem nichts mehr verändert werden. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Anbauteile lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Der Mieter verpflichtet sich hiermit ab Beendigung des Zeltaufbaues, insbesondere bei Sturm- und Unwettergefahr dafür Sorge zu tragen, dass alle Zeltplanen sowie Ein- und Ausgänge geschlossen sind. Ebenso ist der Mieter dafür verantwortlich, dass etwaige Schneelasten von den Dachplanen entfernt werden
Für Schäden, die durch Vernachlässigung dieser Pflichten entstehen, haftet der Mieter.

 

  1. Materialbehandlung:

Die Zelte dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck gebraucht werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung statthaft. Pflegliche Behandlung unserer Zelthallen gehört zu den Obliegenheiten des Mieters. Bei einer starken Verschmutzung des Mietgegenstandes, sowie der übrigen Mietmaterialen hat der Mieter die Kosten für die anfallenden Reinigungskosten zu tragen.


  1. Haftung:

Die Haftung für Schäden vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Zeltes sowie sämtliche Risiken trägt der Mieter.
Entstehend durch unsachgemäßes Verhalten der Helfer des Mieters (beim Auf- und Abbau, Be- und Entladen) Schäden an Planen oder am Zeltgerüst – insbesondere durch Werfen oder Abkippen vom Fahrzeug-, werden dem Mieter die Kosten für die Behebung dieser Schäden in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet auch für abhandengekommene Zelt- und Inventarteile sowie Werkzeug.

Im Falle eines Unwetters bzw. Gewitters ist das Leihzelt unverzüglich und vollständig zu räumen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, Dritten oder an Sachen aufgrund witterungsbedingter Einflüsse während der Mietdauer entstehen.


  1. Versicherung:

Der Vermieter empfiehlt der Mieter für die Dauer der Zeltmiete eine Unfall- und Haftpflicht bzw. sonstige Versicherung zusätzlich abzuschließen. Für das Inventar, bzw. Lagerware des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung.
Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Dach- und Seitenverkleidung wird von uns nicht übernommen. Auch die Haftung für Feuer- und Wasserschäden wird von uns nicht übernommen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits vor.

 

  1. Rücktritt, Kündigung, Störung in der Vertragserfüllung:

Für den Fall, dass der Mieter von der bereits angenommenen Bestellung zurücktritt, ist eine Abstandsnachzahlung von 50 % des vereinbarten Bruttomietzinses zu entrichten, die mit dem Tag der Rücktrittserklärung zur Zahlung fällig wird.
Verzögerungen in der Lieferung des Zeltes durch höhere Gewalt oder unfallbedingt, können keinen Schadenersatz des Mieters auslösen.

Im Falle einer Weigerung des Mieters, die Mietobjekte zu übernehmen, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 50 % der Auftragssumme (Mietkosten, Montagekosten, sonstige Nebenkosten etc.) als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Erfolgt der Rücktritt des Mieters nicht mindestens 14 Tage  vor  dem in Aussicht genommenen  Mietbeginn, so hat der Mieter die vereinbarte Miete voll zu ersetzen.
Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen macht. Bei nachträglichem Wegfall der Kreditwürdigkeit sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen, falls der Kunde nicht auf unser Verlangen unverzüglich ausreichende Sicherheit für unsere noch ausstehende Forderungen leistet. Sofern der Mieter die Mietobjekte mit unserer Genehmigung an einen Dritten weitervermietet, hat der Mieter uns nach erfolgter Kündigung den Namen, sofern dies nicht bereits erfolgt sein sollte, anzugeben, damit wir die Mietobjekte direkt vom dem Endmieter herausverlangen können, bzw. mit dem Mieter einen eigenen Mietvertrag abschließen können.

 

  1. Schlussbestimmungen:

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden oder sein, so werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Gleiches gilt im Fall einer Lücke im Vertrag.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 89291 Holzheim.

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